EuGH - Urteil vom 21.02.2013
Rs. C-104/12
Normen:
Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; Richtlinie 388/1977/EWG vom 17.05.1977 Art. 22 Abs. 3 Buchst. b; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
BB 2013, 533
BFH/NV 2013, 685
DB 2013, 497
DStR 2013, 411
DStRE 2013, 379
EuZW 2013, 353
NJW 2013, 1585
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 22.12.2011

Mehrwertsteuerpflicht für Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen GmbH-Geschäftsführer; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

EuGH, Urteil vom 21.02.2013 - Aktenzeichen Rs. C-104/12

DRsp Nr. 2013/4018

Mehrwertsteuerpflicht für Anwaltsdienstleistungen zur Vermeidung strafrechtlicher Sanktionen gegen GmbH-Geschäftsführer; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

Für die Feststellung, ob Gegenstände und Dienstleistungen von einem Steuerpflichtigen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern − Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 geänderten Fassung "für Zwecke seiner besteuerten Umsätze" verwendet wurden, bestimmt sich das Vorliegen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem konkreten Umsatz und der gesamten Tätigkeit des Steuerpflichtigen nach dem objektiven Inhalt der von ihm bezogenen Gegenstände oder Dienstleistungen. Im vorliegenden Fall eröffnen die Anwaltsdienstleistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, zu vermeiden, diesem Unternehmen keinen Anspruch auf Abzug der für die erbrachten Leistungen geschuldeten Mehrwertsteuer als Vorsteuer.

Tenor: