BGH - Urteil vom 01.12.2008
II ZR 102/07
Normen:
AktG § 57 § 311 § 317 § 318 ;
Fundstellen:
AG 2009, 81
BB 2009, 118
BGHReport 2009, 354
BGHZ 179, 71
DB 2009, 106
DNotZ 2009, 465
DZWIR 2009, 195
GmbHR 2009, 199
JuS 2009, 477
MDR 2009, 210
NJW 2009, 850
WM 2009, 78
ZIP 2009, 70
ZInsO 2009, 40
Vorinstanzen:
OLG Thüringen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 947/05
LG Erfurt, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 611/04

MPS; Rückforderung eines ungesicherten, kurzfristig rückforderbaren Darlehens einer Aktiengesellschaft an einen Mehrheitsaktionär in der Insolvenz der Aktiengesellschaft

BGH, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen II ZR 102/07

DRsp Nr. 2008/24113

"MPS"; Rückforderung eines ungesicherten, kurzfristig rückforderbaren Darlehens einer Aktiengesellschaft an einen Mehrheitsaktionär in der Insolvenz der Aktiengesellschaft

»a) Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311 AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57 AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zu § 30 GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten. b) Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318 AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311 AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318 AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116 AktG) auslösen.«

Normenkette:

AktG § 57 § 311 § 317 § 318 ;

Tatbestand: