OLG Thüringen, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 947/05
LG Erfurt, vom 09.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 611/04
MPS; Rückforderung eines ungesicherten, kurzfristig rückforderbaren Darlehens einer Aktiengesellschaft an einen Mehrheitsaktionär in der Insolvenz der Aktiengesellschaft
BGH, Urteil vom 01.12.2008 - Aktenzeichen II ZR 102/07
DRsp Nr. 2008/24113
"MPS"; Rückforderung eines ungesicherten, kurzfristig rückforderbaren Darlehens einer Aktiengesellschaft an einen Mehrheitsaktionär in der Insolvenz der Aktiengesellschaft
»a) Die Gewährung eines unbesicherten, kurzfristig rückforderbaren "upstream-Darlehens" durch eine abhängige Aktiengesellschaft an ihre Mehrheitsaktionärin ist kein per se nachteiliges Rechtsgeschäft i.S. von § 311AktG, wenn die Rückzahlungsforderung im Zeitpunkt der Darlehensausreichung vollwertig ist. Unter dieser Voraussetzung liegt auch kein Verstoß gegen § 57AktG vor, wie dessen Abs. 1 Satz 3 n.F. klarstellt. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 24. November 2003 (BGHZ 157, 72 zu § 30GmbHG) wird auch für Altfälle nicht festgehalten.b) Unberührt bleibt die aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AktG folgende und nicht durch §§ 311, 318AktG verdrängte Verpflichtung der Verwaltungsorgane der abhängigen Gesellschaft, laufend etwaige Änderungen des Kreditrisikos zu prüfen und auf eine sich nach der Darlehensausreichung andeutende Bonitätsverschlechterung mit einer Kreditkündigung oder der Anforderung von Sicherheiten zu reagieren. Die Unterlassung solcher Maßnahmen kann ihrerseits unter § 311AktG fallen und Schadensersatzansprüche aus §§ 317, 318AktG (neben solchen aus §§ 93 Abs. 2, 116AktG) auslösen.«