BFH - Urteil vom 09.05.2012
X R 38/10
Normen:
EStG § 4; EStG § 5; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 261/09

Nachholung unvollständiger Aktivierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts; Aufstellung einer Schlussbilanz bei Teilbetriebsveräußerung

BFH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen X R 38/10

DRsp Nr. 2012/16728

Nachholung unvollständiger Aktivierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts; Aufstellung einer Schlussbilanz bei Teilbetriebsveräußerung

1. Wurden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts des Anlagevermögens in einem bestandskräftig veranlagten Jahr nur unvollständig aktiviert, führt der Grundsatz des formellen Bilanzenzusammenhangs zu einer erfolgswirksamen Nachaktivierung im ersten verfahrensrechtlich noch offenen Jahr.2. Im Fall der fehlerhaften Aktivierung eines Wirtschaftsguts ist die BFH-Rechtsprechung zur Korrektur überhöhter AfA-Sätze nicht einschlägig.3. Bei einer Teilbetriebsveräußerung muss keine Schlussbilanz aufgestellt werden; der Veräußerungsgewinn ist --ggf. im Rahmen einer Schätzung-- unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 4 und 5 EStG zu ermitteln.

Normenkette:

EStG § 4; EStG § 5; EStG § 16 Abs. 1; EStG § 16 Abs. 2; EStG § 34 Abs. 1; EStG § 34 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger betrieb bis zum 29. Februar 2000 einen Einzelhandel mit Spielwaren und Geschenkartikeln, bestehend aus den Teilbetrieben in A und B. Seine Einkünfte ermittelte er durch Bestandsvergleich nach § 5 Abs. 1 i.V.m. § 4 des in der im Streitjahr gültigen Fassung ().