BFH - Urteil vom 25.06.2009
IX R 42/08
Normen:
EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2628/06

Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung aufgrund der Gewährung eines Darlehens durch einen nicht unternehmerisch beteiligten Aktionär; Abzugfähigkeit von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Nichterzielung von Einnahmen aufgrund einer Beteiligung

BFH, Urteil vom 25.06.2009 - Aktenzeichen IX R 42/08

DRsp Nr. 2009/21897

Nachträgliche Anschaffungskosten einer Beteiligung aufgrund der Gewährung eines Darlehens durch einen nicht unternehmerisch beteiligten Aktionär; Abzugfähigkeit von Erwerbsaufwand im Zusammenhang mit Einkünften aus Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften bei Nichterzielung von Einnahmen aufgrund einer Beteiligung

1. Gewährt ein nicht unternehmerisch beteiligter Aktionär der AG ein Darlehen, so führt dies nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner Beteiligung (Anschluss an BFH-Urteil vom 2. April 2008 IX R 76/06, BFHE 221, 7, BStBl II 2008, 706). 2. Der Abzug von Erwerbsaufwand (z.B. Betriebsvermögensminderungen, Anschaffungskosten oder Veräußerungskosten) im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG ist jedenfalls dann nicht nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG begrenzt, wenn der Steuerpflichtige keinerlei durch seine Beteiligung vermittelte Einnahmen erzielt hat.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 40; EStG § 3c Abs. 2 S. 1; EStG § 17 Abs. 1; EStG § 17 Abs. 4; HGB § 255 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

I.