Streitig ist der festzustellende Grundbesitzwert.
Der Kläger gründete zusammen mit U und C 1997 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „S-GbR mit beschränkter Haftung” (im Folgenden: GbR). Der Kläger hielt einen Gesellschaftsanteil von 4/6, die beiden anderen Gesellschafter jeweils einen Gesellschaftsanteil von 1/6.
Die GbR war Eigentümerin von beim Amtsgericht H verzeichnetem Grundbesitz der Gemarkung L Flur 26, im Einzelnen:
Grundbuchblatt | Flur | Flurstück | Größe/qm | Anteil |
2/10 | ||||
1/1 | ||||
1/1 | ||||
1/1 | ||||
1/1 | ||||
1/1 | ||||
gesamt |
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