FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 15.08.2012
3 K 325/08
Normen:
AO § 129; KStG § 27 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1;

Nichtberücksichtigung des bei der Ausgabe neuer Aktien vereinnahmten Agios im Rahmen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als offenbare Unrichtigkeit

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.08.2012 - Aktenzeichen 3 K 325/08

DRsp Nr. 2013/7801

Nichtberücksichtigung des bei der Ausgabe neuer Aktien vereinnahmten Agios im Rahmen der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos als offenbare Unrichtigkeit

1. Die Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage auf Verpflichtung des FA zum Erlass einer Ermessensentscheidung nach § 129 S. 1 AO oder zur Berichtigung nach § 129 S. 2 AO ist statthaft. 2. Bei Anwendung einer komplizierten Rechtsvorschrift wird ein die Anwendung des § 129 AO ausschließender Rechtsfehler regelmäßig möglich sein. Gleiches gilt bei Anwendung einer nicht einfachen, neu eingefügten Vorschrift wie der des § 27 Abs. 2 S. 1 KStG. 3. Im Streitfall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Betriebsprüfer oder der den Prüfungsbericht auswertende Veranlagungsbeamte das bei der Ausgabe neuer Aktien vereinnahmte Agio rechtsirrtümlich für unerheblich hielten oder auch nur insoweit keine rechtlichen Überlegungen anstellten, dass sie § 27 Abs. 2 S. 1 KStG nicht zur Anwendung brachten und das Agio nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto begriffen. Die Nichtberücksichtigung des Agios in der gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos stellte daher keine offenbare Unrichtigkeit dar.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

AO § 129; KStG § 27 Abs. 2; FGO § 40 Abs. 1;

Tatbestand