FG Hamburg, vom 04.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 33/10
Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit von § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz 2008 (KStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs; Einschränkung der Verlustverrechnung bei Körperschaften; Bindung des Steuergesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit; Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes; Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten; Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung
BVerfG, Beschluss vom 29.03.2017 - Aktenzeichen 2 BvL 6/11
DRsp Nr. 2017/6867
Normenkontrollverfahren betreffend die Vereinbarkeit von § 8c S. 1 Körperschaftsteuergesetz 2008 (KStG) mit dem allgemeinen Gleichheitssatz; Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs; Einschränkung der Verlustverrechnung bei Körperschaften; Bindung des Steuergesetzgebers an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit; Ausrichtung der Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit; Weitreichender Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstandes; Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten; Überschreitung der Grenzen zulässiger Typisierung
Zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug infolge eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c Satz 1 KStG (jetzt § 8c Absatz 1 Satz 1 KStG)
Tenor
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