FG München - Urteil vom 17.09.2018
7 K 2805/17
Fundstellen:
DStR 2019, 282
DStRE 2019, 260
EFG 2019, 10

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG

FG München, Urteil vom 17.09.2018 - Aktenzeichen 7 K 2805/17

DRsp Nr. 2018/18016

Offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO bei Nichtberücksichtigung einer Einzahlung in die Kapitalrücklage im Rahmen der Erklärung zur gesonderten Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG nach § 129 AO, hilfsweise nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, zu korrigieren ist.

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in E, die beim beklagten Finanzamt (FA) u.a. zur Körperschaftsteuer veranlagt wird. Unternehmensgegenstand der zum 06.04.2010 mit einem Stammkapital von 25.000 € gegründeten Klägerin ist der Betrieb und Bau von Photovoltaikanlagen. Gründungsgesellschafter waren PR und LR mit einem Geschäftsanteil von jeweils 12.500 €.