11.4 Verbindlichkeiten und Rangrücktritt

Autor: Bolk

11.4.1 Passivierungsverbot

11.21

Verbindlichkeiten können dem Passivierungsverbot gem. § 5 Abs. 2a EStG unterliegen, soweit die Verpflichtungen aus künftig anfallenden Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind. In besonderer Weise sind von dieser Regelung Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern betroffen, für die ein Rangrücktritt vereinbart wurde. Das Passivierungsverbot schließt auch Verpflichtungen ein, die der Vereinbarung nach nur aus künftigen Jahresüberschüssen nach Handelsrecht oder dem Liquidationsüberschuss zu erfüllen sind (siehe zur Formulierung Rdnr. 30.50). Dem entspricht, dass die Passivierung neben dem rechtlichen Bestehen der Schuld eine gegenwärtige am Bilanzstichtag voraussetzt. Daher kommt die Passivierung der Verbindlichkeit trotz Rangrücktritts nur in Betracht, wenn die mit dem Rangrücktritt verbundene sich nicht nur auf eine Tilgung aus künftigen Gewinnen (Bilanzgewinn) und einem Liquidationsüberschuss bezieht, sondern auch auf eine Tilgung aus dem . Nur eine solche weitergehende Vereinbarung verhindert eine erfolgswirksame Ausbuchung der subordinierten Verbindlichkeit. Dabei ist unbeachtlich, ob die Gesellschaft als Schuldnerin aufgrund fehlender operativer Geschäftstätigkeit aus der Sicht des Bilanzstichtags nicht in der Lage ist, sonstiges freies Vermögen zu schaffen und eine tatsächliche Belastung des Vermögens der Gesellschaft voraussichtlich nicht eintreten wird.