BFH - Urteil vom 05.04.2006
I R 46/04
Normen:
EStG (1990) § 4 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 1 § 6a, (1997 i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1626
BFH/NV 2006, 1580
BFHE 213, 326
BStBl II 2006, 688
DB 2006, 1529
DStRE 2006, 999
Vorinstanzen:
FG Hessen - 4 K 3575/00 - 18.3.2004 (EFG 2004, 1246),

Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art; Bilanzänderung wegen nicht berücksichtigter Rückstellungsbildung für Beihilfeleistungen

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen I R 46/04

DRsp Nr. 2006/19306

Pensionsrückstellung bei Betrieb gewerblicher Art; Bilanzänderung wegen nicht berücksichtigter Rückstellungsbildung für Beihilfeleistungen

»1. Werden in einem Betrieb gewerblicher Art Beamte der Trägerkörperschaft eingesetzt, so mindern die Pensionsverpflichtungen der Trägerkörperschaft den Gewinn des Betriebs gewerblicher Art jedenfalls dann nicht, wenn die Trägerkörperschaft Mitglied einer Versorgungskasse ist und spätere Versorgungsleistungen an die Beamten nach den am Bilanzstichtag bestehenden Erkenntnissen voraussichtlich von dieser Versorgungskasse erbracht werden. 2. Eine im Jahr 1995 aufgestellte Bilanz, in der für zukünftige Beihilfeleistungen an Arbeitnehmer keine Rückstellung gebildet wurde, kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG 1999 berichtigt werden.«

Normenkette:

EStG (1990) § 4 Abs. 2 S. 1 § 5 Abs. 1 § 6a, (1997 i.d.F. des StBereinG 1999) § 4 Abs. 2 S. 2 ; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6 § 4 Abs. 1 ; HGB § 249 Abs. 1 ; EGHGB Art. 28 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung von Rückstellungen für Versorgungsverpflichtungen und für die Verpflichtung zu zukünftigen Beihilfeleistungen.