BFH - Urteil vom 20.06.2017
VII R 27/15
Normen:
AO § 309 Abs. 1, § 321 Abs. 1, § 281 Abs. 3; ZPO § 857, § 829 Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 331
BFHE 258, 223
BStBl II 2017, 1035
DB 2017, 18
DB 2017, 2012
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 781/14 AO

Pfändbarkeit der Ansprüche aus einer Internet-Domain

BFH, Urteil vom 20.06.2017 - Aktenzeichen VII R 27/15

DRsp Nr. 2017/11485

Pfändbarkeit der Ansprüche aus einer Internet-Domain

1. Die Gesamtheit der zwischen dem Inhaber einer Internet-Domain und der jeweiligen Vergabestelle bestehenden schuldrechtlichen Haupt- und Nebenansprüche kann als ein anderes Vermögensrecht nach § 321 Abs. 1 AO Gegenstand einer Pfändung sein. 2. Die Vergabestelle als Vertragspartner des mit dem Domaininhaber geschlossenen Domainvertrags ist Drittschuldner i.S. des § 309 Abs. 1 AO und damit nach § 316 AO erklärungspflichtig. 3. Bei der Pfändung der sich aus einem Domainvertrag ergebenden Ansprüche hat die Vollstreckungsbehörde insbesondere in Hinblick auf den Wert und die Verwertbarkeit dieser Ansprüche den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16. September 2015 7 K 781/14 AO aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Münster zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

AO § 309 Abs. 1, § 321 Abs. 1, § 281 Abs. 3; ZPO § 857, § 829 Abs. 1;

Gründe

I.