BGH - Urteil vom 27.03.2012
II ZR 171/10
Normen:
GmbHG § 64;
Fundstellen:
BB 2012, 1485
BB 2013, 2246
DB 2012, 1320
DStR 2012, 1286
NZI 2012, 567
NotBZ 2012, 379
WM 2012, 1124
ZEV 2012, 472
ZIP 2012, 1174
ZInsO 2012, 1177
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 10.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 HKO 32/08
OLG Koblenz, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 1432/09

Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH zur Inanspruchnahme einer fachlich qualifizierten Person bei nicht ausreichenden Kenntnissen bzgl. der pflichtgemäßen Stellung eines Insolvenzantrags

BGH, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen II ZR 171/10

DRsp Nr. 2012/10340

Pflicht des Geschäftsführers einer GmbH zur Inanspruchnahme einer fachlich qualifizierten Person bei nicht ausreichenden Kenntnissen bzgl. der pflichtgemäßen Stellung eines Insolvenzantrags

a) Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen.b) Der Geschäftsführer darf sich nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen, sondern muss auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. August 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 64;

Tatbestand