BFH - Urteil vom 16.03.2021
X R 34/19
Normen:
EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2021, 2350
BB 2022, 43
BFH/NV 2021, 1394
BStBl II 2021, 844
DB 2021, 2126
DStRE 2021, 1206
DStZ 2021, 825
FR 2021, 995
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1626/19

Pflicht des Steuerpflichtigen zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten hinsichtlich geringfügiger Beträge

BFH, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen X R 34/19

DRsp Nr. 2021/13853

Pflicht des Steuerpflichtigen zur Bildung aktiver Rechnungsabgrenzungsposten hinsichtlich geringfügiger Beträge

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. Weder dem Grundsatz der Wesentlichkeit noch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz lässt sich eine Einschränkung der Pflicht zur Bildung auf wesentliche Fälle entnehmen.

Tenor

1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.11.2019 – 5 K 1626/19 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2015 und 2016 betrifft.

Die Einkommensteuer 2016 wird unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2019 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die im Vorjahr gebildeten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 1.341 € gewinnmindernd aufgelöst werden.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. In Bezug auf die Einkommensteuer 2017 wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 5/8 und die Kläger zu 3/8.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 6 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 2;

Gründe

I.