1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 08.11.2019 – 5 K 1626/19 aufgehoben, soweit es die Einkommensteuer 2015 und 2016 betrifft.
Die Einkommensteuer 2016 wird unter Abänderung des Bescheids vom 27.05.2019 auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die im Vorjahr gebildeten aktiven Rechnungsabgrenzungsposten in Höhe von 1.341 € gewinnmindernd aufgelöst werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. In Bezug auf die Einkommensteuer 2017 wird die Revision des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Beklagte zu 5/8 und die Kläger zu 3/8.
I.
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