OLG Koblenz - Beschluss vom 12.05.2020
8 U 2071/19
Normen:
BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 30.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 802/18

Pflichten des Steuerberaters bei der Erstellung eines Jahresabschlusses mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2020 - Aktenzeichen 8 U 2071/19

DRsp Nr. 2021/14572

Pflichten des Steuerberaters bei der Erstellung eines Jahresabschlusses mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag

Jedenfalls dann, wenn der von einem Steuerberater erstellte Jahresabschluss einer GmbH erstmals einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag ergibt, handelt der Steuerberater nicht pflichtwidrig, wenn er gestützt auf § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB grundsätzlich von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit ausgeht.

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz, Az. 15 O 802/18, gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 05. Juni 2020.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 675; BGB § 280 Abs. 1; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 01. November 2015 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus ...[A] GmbH bestellt (Az. ...) und nimmt den beklagten Steuerberater wegen eines behaupteten Insolvenzverschleppungsschadens auf Zahlung von Schadensersatz aus Pflichtverletzung in Anspruch.