BFH - Urteil vom 27.03.2012
I R 62/08
Normen:
KStG 2002 § 14; EStG 2002 § 15; EStG 2002 § 20; EStG 2002 § 52 Abs. 1; FGO § 68;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 09.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 406/04

Phasengleiche Berücksichtigung von im Betriebsvermögen gehaltene Verluste aus typisch stillen Beteiligungen; Verfassungskonforme Auslegung des § 52 Abs. 1 EStG 2002; Bilanzierung bei stiller Beteiligung des Gesellschafters; Unechte Rückwirkung bei Verlustverwertungsbeschränkungen

BFH, Urteil vom 27.03.2012 - Aktenzeichen I R 62/08

DRsp Nr. 2012/9754

Phasengleiche Berücksichtigung von im Betriebsvermögen gehaltene Verluste aus typisch stillen Beteiligungen; Verfassungskonforme Auslegung des § 52 Abs. 1 EStG 2002; Bilanzierung bei stiller Beteiligung des Gesellschafters; Unechte Rückwirkung bei Verlustverwertungsbeschränkungen

1. Verluste aus typisch stillen Beteiligungen, die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind phasengleich zu berücksichtigen.2. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 1 EStG 2002, nach der die Verlustverwertungsbeschränkungen nach § 15 Abs. 4 Satz 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2002 i.d.F. des StVergAbG bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden sind, ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass die Regelungen bei vor dem 21. November 2002 geschlossenen stillen Gesellschaftsverträgen dem Ausgleich des Verlusts aus der Beteiligung nicht entgegenstehen, der auf das erste nach Verkündung des StVergAbG am 20. Mai 2003 im Jahr 2003 abgelaufene Wirtschaftsjahr, also auf das Wirtschaftsjahr 2003 oder das Wirtschaftsjahr 2002/03, entfällt (Anschluss an den zur amtlichen Veröffentlichung bestimmten Senatsbeschluss vom 15. Februar 2012 I B 7/11).

Normenkette:

KStG 2002 § 14; EStG 2002 § 15; EStG 2002 § 20; EStG 2002 § 52 Abs. 1; FGO § 68;

Gründe

I.