BFH - Urteil vom 19.02.2013
IX R 24/12
Normen:
KStG § 27; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c; EStG § 17 Abs. 1 und Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 178/11

Positive Differenz der Rückgewähr von Einlagen gegenüber den Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) als nachträglich bekannt gewordene Tatsache

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - Aktenzeichen IX R 24/12

DRsp Nr. 2013/7366

Positive Differenz der Rückgewähr von Einlagen gegenüber den Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 4 Satz 1 EStG) als nachträglich bekannt gewordene Tatsache

1. Vereinnahmt der i.S. von § 17 Abs. 1 EStG beteiligte Steuerpflichtige Zurückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG, erklärt er im Rahmen seiner Veranlagung aber keinen Veräußerungsgewinn, sondern legt dem FA nur eine Steuerbescheinigung über die zurückgezahlten Beträge vor, kann das FA einen ohne Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns ergangenen Einkommensteuerbescheid nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO ändern, wenn ihm nachträglich bekannt wird, dass die zurückgezahlten Einlagen die Anschaffungskosten übersteigen.2. Der i.S. von § 17 Abs. 1 EStG beteiligte Gesellschafter erzielt steuerbare Einnahmen aus § 17 Abs. 4 Satz 1, Satz 2 EStG durch Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 KStG nur, soweit diese die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Normenkette:

KStG § 27; EStG § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. c; EStG § 17 Abs. 1 und Abs. 4; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.