(1) 1Vermögen einer inländischen Familienstiftung (§ 1 Absatz 1 Nummer 4, § 2 Absatz 1 Nummer 2ErbStG) unterliegt in Zeitabständen von je 30 Jahren der Ersatzerbschaftsteuer. 2Die Steuerpflicht setzt voraus, dass die Stiftung an dem für sie maßgebenden Besteuerungszeitpunkt (> § 9 Absatz 1 Nummer 4ErbStG) die Voraussetzungen für eine Familienstiftung erfüllt. 3Die Steuerpflicht entfällt hiernach, wenn eine Familienstiftung vor diesem Zeitpunkt aufgelöst oder durch Satzungsänderung in eine andere Stiftung (z. B. Unternehmensstiftung) umgewandelt wird. 4Die Anzeigepflicht nach § 30ErbStG und die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung nach § 31ErbStG besteht auch in Fällen der Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 Nummer 4ErbStG.(2)
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