5.7 Rechte des Abschlussprüfers und Vorlagepflichten des Unternehmens

Autor: Koch

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Damit der Abschlussprüfer die berufsrechtlich erarbeiteten Prüfungshandlungen durchführen kann, ist in § 320 Abs. 1 HGB zunächst eine gesetzlich normierte Vorlagepflicht geregelt, wonach die gesetzlichen Vertreter des zu prüfenden Unternehmens dem Abschlussprüfer den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang sowie den Lagebericht unverzüglich nach der Aufstellung vorzulegen haben. Weiter ist vorgegeben, dass die gesetzlichen Vertreter dem Abschlussprüfer zu gestatten haben, die Bücher und Schriften des Unternehmens sowie die Vermögensgegenstände und Schulden, namentlich die Kasse, die Wertpapierbestände und die Waren zu prüfen.

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