OLG Hamburg - Urteil vom 13.04.2018
11 U 127/17
Normen:
InsO § 19 Abs. 2 S. 2; HGB § 130a Abs. 2 S. 1; HGB § 177a S. 1;
Fundstellen:
NZG 2019, 828
NZI 2019, 83
WM 2019, 221
ZIP 2019, 466
ZInsO 2019, 209
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 22.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 189/16

Rechtliche Einordnung der Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter einer GmbH & Co. KG

OLG Hamburg, Urteil vom 13.04.2018 - Aktenzeichen 11 U 127/17

DRsp Nr. 2018/18077

Rechtliche Einordnung der Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter einer GmbH & Co. KG

1. Die Besicherung eines Drittdarlehens durch den Gesellschafter ist eine Rechtshandlung im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO, die einem Darlehen an die Gesellschaft wirtschaftlich entspricht. 2. In der Liquidationsbilanz ist ein Freistellungsanspruch gegen den sicherungsgebenden Gesellschafter zu aktivieren, wenn ein solcher vereinbart worden und wirtschaftlich durchsetzbar ist. Hierfür ist eine vertragliche Freistellungsvereinbarung dahingehend erforderlich, dass der Gesellschafter die Gesellschaft durch seine persönliche Haftung bzw. durch die dingliche Haftung des Sicherungsguts auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens von der gesicherten Verbindlichkeit in Gänze freihalten, also in Vorlage treten wird. Jedenfalls dann, wenn auf beiden Seiten dieselbe handelnde Person beteiligt ist, kann sich die Freistellungsvereinbarung auch konkludent aus den Umständen ergeben. 3. Gegenüber diesem Freistellungsanspruch ist grundsätzlich der Erstattungsanspruch des Gesellschafters zu passivieren, es sei denn, der Gesellschafter hat einen qualifizierten Rangrücktritt erklärt.