19.1 Rechtliche Grundlage der verdeckten Gewinnausschüttung

Autor: Stümpfig

19.1

Durch die Gesellschaft und deren Gesellschafter kann das Ergebnis der Gesellschaft beeinflusst werden, ohne dass dies zunächst nach außen hin sichtbar wird. Der Gesellschafter kann z.B. verdeckt Beträge "entnehmen", die bei der Gesellschaft nicht als Gewinnausschüttung erscheinen, sondern den Aufwand der Gesellschaft erhöhen oder den Ertrag vermindern.

19.2

Beispiel

Gesellschafter A vermietet ein unbebautes Grundstück an seine A-GmbH zu einer Miete von 130. Die angemessene Miete beträgt 30.

Lösung

In Höhe des unangemessenen Teils der Miete von 100 wurde der Aufwand der Gesellschaft unzulässig erhöht, insoweit kann eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vorliegen.

19.3

Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG mindern vGA das Einkommen der Körperschaft nicht. Entsprechend wird diese bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens außerhalb der Steuerbilanz wieder hinzugerechnet.1)

Praxistipp

Bei der vGA handelt es sich grundsätzlich um eine außerbilanzielle Hinzurechnungsvorschrift (zweite Gewinnermittlungsstufe). Es sind aber dennoch in der Handels- und Steuerbilanz Buchungen vorzunehmen, da die aufgrund der Hinzurechnung anfallende Steuerbelastung (Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer) innerbilanziell zu erfassen ist.

19.4

Fortsetzung Beispiel