Autor: Kersten |
Die Rechtsgrundlagen der Betriebsaufspaltung werden heute aus § 15 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG sowie aus der entsprechenden BFH-Rechtsprechung und der umfangreichen Verwaltungsanweisung in H 15.7 Abs. 4-8 EStH gefolgert. Grundlage der sachlichen und personellen Verflechtung sind jeweils die zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen, die sich aus dem Miet- oder Pachtvertrag und aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen, insbesondere den Gesellschaftsverträgen, ergeben.
Die Betriebsaufspaltung kommt heute in den verschiedensten Formen und Ausprägungen vor.1) Die typischen Formen sind die Folgenden:
Der Begriff der echten Betriebsaufspaltung betrifft den Entstehungsakt der Betriebsaufspaltung und bezeichnet den Vorgang, bei dem ein zunächst bereits bestehender einheitlicher Betrieb in zwei selbständige Unternehmen aufgeteilt wird.
BeispielEinzelunternehmer B betreibt seit Jahren eine Brauerei auf eigenem Betriebsgelände. Aufgrund erschwerter Wettbewerbsbedingungen gründet er als Alleingesellschafter eine GmbH, die den Brauereibetrieb fortführt. Das Eigentum an dem Betriebsgrundstück behält B zurück und vermietet es fortan an die GmbH. |
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