BFH - Urteil vom 23.08.2017
I R 52/14
Normen:
AO § 163, § 227; GG Art. 80; EStG i.d.F. des Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen § 3a, § 52 Abs. 4a;
Fundstellen:
BFHE 259, 20
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2866/12

Rechtmäßigkeit eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen aufgrund des sogenannten Sanierungserlasses des BMF

BFH, Urteil vom 23.08.2017 - Aktenzeichen I R 52/14

DRsp Nr. 2017/15161

Rechtmäßigkeit eines Steuererlasses aus Billigkeitsgründen aufgrund des sogenannten Sanierungserlasses des BMF

1. Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27. März 2003 (BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl I 2010, 18) verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28. November 2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393). 2. Die im BMF-Schreiben vom 27. April 2017 (BStBl I 2017, 741) vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen worden ist (Altfälle), ist ebenfalls nicht mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung vereinbar.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Mai 2013 10 K 2866/12 K aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Finanzgericht Münster ihr nicht mit Urteil vom 14. September 2011 10 K 3755/08 K stattgegeben hat.

Die Kosten des Rechtsstreits bis zum 14. September 2011 haben die Klägerin zu 37 % und der Beklagte zu 63 % zu tragen. Die weiteren Kosten ab dem 15. September 2011 fallen allein der Klägerin zur Last.

Normenkette:

AO § 163, § 227; GG Art. 80;