BFH - Urteil vom 17.07.2013
X R 6/12
Normen:
EStG § 3c Abs. 2 S. 1 Hs 1; EStG § 3 Nr. 40;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 4592/08

Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung vereinbarter Pachtzahlungen gegenüber der Betriebs-Kapitalgesellschaft durch den Besitzunternehmer

BFH, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen X R 6/12

DRsp Nr. 2013/23395

Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung vereinbarter Pachtzahlungen gegenüber der Betriebs-Kapitalgesellschaft durch den Besitzunternehmer

1. NV: Aufwendungen, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft durch die Nutzungsüberlassung eines Wirtschaftsguts an die Gesellschaft entstehen, sind nicht vorrangig durch die Beteiligungs-, sondern durch die Miet- oder Pachteinkünfte veranlasst und daher ungeachtet des § 3c Abs. 2 EStG in vollem Umfang abziehbar, wenn die Nutzungsüberlassung zu Konditionen erfolgt, die einem Fremdvergleich standhalten. 2. NV: Bei einem Verzicht auf vertraglich vereinbarte Pachtzahlungen steht § 3c Abs. 2 EStG der Abziehbarkeit der durch die Nutzungsüberlassung entstehenden Aufwendungen nur entgegen, wenn der Verzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und daher einen Fremdvergleich nicht standhält (Anschluss an BFH-Urteil vom 28.02.2013 IV R 49/11, BFHE 240, 333). 3. NV: Wird ein Pachtverzicht in der entsprechenden Vereinbarung als "vorübergehend" bezeichnet, tatsächlich aber trotz der Möglichkeit, das Pachtverhältnis kurzfristig kündigen zu können, für mindestens sechs Jahre keine Pacht gezahlt, ist das Handeln des Verpächters nicht durch das Pacht-, sondern durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.