BFH - Beschluss vom 29.08.2018
XI R 57/17
Normen:
AO § 34, § 69, § 166; InsO § 174, § 175, § 176, § 178, § 184 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 7
HFR 2019, 84
NZI 2019, 89
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 18.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3671/14

Rechtsfolgen der widerspruchslosen Feststellung einer Steuerforderung gegenüber einer GmbH zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner

BFH, Beschluss vom 29.08.2018 - Aktenzeichen XI R 57/17

DRsp Nr. 2018/17697

Rechtsfolgen der widerspruchslosen Feststellung einer Steuerforderung gegenüber einer GmbH zur Insolvenztabelle hinsichtlich der Inanspruchnahme des Geschäftsführers als Haftungsschuldner

1. NV: Wird eine Steuerforderung gegenüber einer GmbH widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist der als Haftungsschuldner in Anspruch genommene Geschäftsführer der GmbH gemäß § 166 AO mit Einwendungen gegen die Höhe der Steuerforderung ausgeschlossen, wenn er der Forderungsanmeldung hätte widersprechen können, dies aber nicht getan hat. 2. NV: Die Pflicht eines GmbH-Geschäftsführers, finanzielle Mittel zur Entrichtung geschuldeter Steuern bereitzuhalten, besteht auch dann, wenn das FA AdV gewährt hat.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2017 10 K 3671/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 34, § 69, § 166; InsO § 174, § 175, § 176, § 178, § 184 Abs. 2 Satz 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war seit 2005 Mehrheitsgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der ... GmbH (GmbH). Gegenstand des Unternehmens der GmbH war der Handel mit ... und ....