FG Münster - Urteil vom 23.07.2020
10 K 2222/19 K,G
Normen:
EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 246 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2480
DStRE 2021, 264
ZInsO 2021, 974

Gewinnerhöhende Auflösung der dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Verbindlichkeiten mangels zu erwartender Inanspruchnahme zum Bilanzstichtag; Festsetzung der Körperschaftsteuer

FG Münster, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen 10 K 2222/19 K,G

DRsp Nr. 2020/13521

Gewinnerhöhende Auflösung der dem Grunde und der Höhe nach bestehenden Verbindlichkeiten mangels zu erwartender Inanspruchnahme zum Bilanzstichtag; Festsetzung der Körperschaftsteuer

Tenor

Der Körperschaftsteuer- sowie der Gewerbesteuermessbescheid für 2016, jeweils vom 00.00.2019 und in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.6.2019, werden dahingehend geändert, dass die gewinnerhöhende Auflösung von Verbindlichkeiten i.H.v. X EUR rückgängig gemacht wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1 S. 1; HGB § 246 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt --FA--) zu Recht zum Bilanzstichtag (31.12.2016) dem Grunde und der Höhe nach bestehende Verbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von X EUR mangels zu erwartender Inanspruchnahme gewinnerhöhend aufgelöst hat.