BGH - Urteil vom 02.03.2009
II ZR 264/07
Normen:
BGB § 488 Abs. 1; GmbHG § 31; GmbHG § 31 Abs. 5; GmbHG § 73 Abs. 1; GmbHG § 73 Abs. 2; InsO § 135; ZPO § 416;
Fundstellen:
BB 2009, 1235
BFH/NV 2009, 1390
BGHReport 2009, 791
GmbHR 2009, 712 /
GmbHR 2009, 712
MDR 2009, 757
WM 2009, 986
ZIP 2009, 1111
ZInsO 2009, 1018
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 21.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 U 192/06
LG Kleve, vom 03.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 88/04

Steuerliche Anerkennung einer zivilrechtlichen Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen durch die Vertragsparteien; Begründung des Einwandes des Scheingeschäfts i.R.e. einer zivilrechtlichen Rechtsgestaltung bei Herausstellen einer Nachteiligkeit dieser; Bedeutung einer Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH; Auswirkungen einer Verteilung von Gesellschaftsvermögen bei gleichzeitigem Verstoß gegen das in § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG normierte zwingende Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation; Auswirkungen von Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös

BGH, Urteil vom 02.03.2009 - Aktenzeichen II ZR 264/07

DRsp Nr. 2009/11233

Steuerliche Anerkennung einer zivilrechtlichen Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen durch die Vertragsparteien; Begründung des Einwandes des Scheingeschäfts i.R.e. einer zivilrechtlichen Rechtsgestaltung bei Herausstellen einer Nachteiligkeit dieser; Bedeutung einer Feststellung des Jahresabschlusses bei einer GmbH; Auswirkungen einer Verteilung von Gesellschaftsvermögen bei gleichzeitigem Verstoß gegen das in § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG normierte zwingende Kapitalerhaltungsgebot in der Liquidation; Auswirkungen von Vorabausschüttungen auf einen erwarteten Liquidationserlös

a) Wählen die Vertragsparteien eine bestimmte zivilrechtliche Rechtsgestaltung lediglich aus steuerlichen Gründen, fehlt es in der Regel nicht am erforderlichen Rechtsbindungswillen, weil die steuerliche Anerkennung ein gültiges, ernstlich gewolltes Rechtsgeschäft voraussetzt. Erweist sich die gewählte Vertragsgestaltung nachträglich als zivilrechtlich nachteilig, begründet das nicht den Einwand des Scheingeschäfts.