BGH - Urteil vom 04.08.2020
II ZR 171/19
Normen:
GmbHG § 19 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 34;
Fundstellen:
BB 2020, 1921
DB 2020, 1840
DNotZ 2021, 390
DStR 2020, 2264
DZWIR 2021, 49
GmbHR 2020, 1118
MDR 2020, 1188
NZG 2020, 1067
NotBZ 2020, 462
WM 2020, 1630
ZIP 2020, 1757
ZInsO 2020, 2165
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 23/16
OLG Köln, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 76/18

Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht vollständiger Zahlung einer fälligen Einlage; Keine Erforderlichkeit der Gleichzeitigkeit des Ausschlusses und der Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils; Herleitung des Verbots der Einziehung eines nicht vollständig eingezahlten Geschäftsanteils

BGH, Urteil vom 04.08.2020 - Aktenzeichen II ZR 171/19

DRsp Nr. 2020/12488

Streit um die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH wegen nicht vollständiger Zahlung einer fälligen Einlage; Keine Erforderlichkeit der Gleichzeitigkeit des Ausschlusses und der Entscheidung über das Schicksal des Geschäftsanteils; Herleitung des Verbots der Einziehung eines nicht vollständig eingezahlten Geschäftsanteils

Der Gesellschafter einer GmbH kann, obwohl er seine bereits fällig gestellte Einlage noch nicht vollständig erbracht hat, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, ohne dass zugleich mit dem Ausschluss ein Beschluss über die Verwertung seines Geschäftsanteils gefasst werden muss.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 26. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen.

Normenkette:

GmbHG § 19 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 34;

Tatbestand