BFH - Urteil vom 14.12.2021
VII R 32/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 174
BB 2022, 1700
BB 2022, 2466
BB 2022, 979
BFH/NV 2022, 692
DB 2022, 1301
DStR 2022, 829
DStRE 2022, 569
GmbHR 2022, 820
NZA 2022, 764
NZI 2022, 659
ZInsO 2022, 1081
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2529/19

Lohnsteuer für die private Nutzung eines FirmenfahrzeugsPflicht zur fristgerechten Anmeldung und Abführung der von einer GmbH geschuldeten LohnsteuerNachträgliche Pauschalierung von LohnsteuerPauschalierte Lohnsteuer stellt keine Unternehmenssteuer eigener Art dar

BFH, Urteil vom 14.12.2021 - Aktenzeichen VII R 32/20

DRsp Nr. 2022/6389

Lohnsteuer für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs Pflicht zur fristgerechten Anmeldung und Abführung der von einer GmbH geschuldeten Lohnsteuer Nachträgliche Pauschalierung von Lohnsteuer Pauschalierte Lohnsteuer stellt keine Unternehmenssteuer eigener Art dar

1. Die Nichtabführung einzubehaltender und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten begründet regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH. Das gilt auch im Fall der nachträglichen Pauschalierung der Lohnsteuer. 2. Bei der pauschalierten Lohnsteuer handelt es sich nicht um eine Unternehmenssteuer eigener Art, sondern um die durch die Tatbestandsverwirklichung des Arbeitnehmers entstandene und vom Arbeitgeber lediglich übernommene Lohnsteuer (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 03.05.1990 - VII R 108/88, BFHE 160, 417, BStBl II 1990, 767).

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.05.2020 – 8 K 2529/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war seit der Gründung alleinige Geschäftsführerin der GmbH.