BGH - Urteil vom 06.11.2018
II ZR 11/17
Normen:
GmbHG (in der bis 31.10.2008 geltenden Fassung) § 64 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BB 2019, 321
BB 2019, 590
BGHZ 220, 162
DB 2019, 300
DNotZ 2019, 469
DStR 2019, 1753
DStR 2019, 455
DStR 2019, 743
DZWIR 2019, 191
GmbHR 2019, 227
HFR 2019, 332
MDR 2019, 298
NJW 2019, 1067
NZG 2019, 225
NZI 2019, 225
NZI 2019, 534
WM 2019, 265
ZIP 2019, 261
ZInsO 2019, 394
wistra 2019, 378
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 65/14
KG, vom 20.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 86/15

Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Anforderungen an die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung einer GmbH; Schriftliche Dokumentation als Voraussetzung für eine Aufgabenzuweisung

BGH, Urteil vom 06.11.2018 - Aktenzeichen II ZR 11/17

DRsp Nr. 2019/1654

Persönliche Verantwortung des Geschäftsführers einer GmbH für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht; Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Anforderungen an die Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung einer GmbH; Schriftliche Dokumentation als Voraussetzung für eine Aufgabenzuweisung

Eine Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung setzt eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt. Eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung bedarf nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation (Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 26. April 1984 - V R 128/79, BFHE 141, 443).

Tenor