BFH - Urteil vom 06.03.2001
VII R 17/00
Normen:
AO §§ 34 35 69 71 370 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1100
GmbHR 2001, 783

USt; Geschäftsführer-Haftung

BFH, Urteil vom 06.03.2001 - Aktenzeichen VII R 17/00

DRsp Nr. 2001/9195

USt; Geschäftsführer-Haftung

1. Die Haftung nach den §§ 34, 69 AO setzt voraus, dass zwischen der Pflichtverletzung und dem Steuerausfall als dem auszugleichenden Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. 2. Das gilt nicht nur im Falle der Nichterfüllung einer Steuerschuld (§ 69 Satz 1 Altern. 2 AO), sondern auch im Fall der Verletzung von Steuererklärungspflichten. 3. Zur Begründung der Kausalität ist die Feststellung erforderlich, dass der Steuerschuldner nach Entstehung der Steuerschuld überhaupt in der Lage war, diese zu bezahlen, d. h. insoweit ausreichende Mittel zur Verfügung standen. 4. Die Haftung gem. § 71 AO erfordert die tatbestandsmäßige, rechtswidrige und vorsätzlich schuldhaft verwirklichte Steuerhinterziehung.

Normenkette:

AO §§ 34 35 69 71 370 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) auf Haftung für Umsatzsteuerschulden einer GmbH & Co. KG in Anspruch genommen worden; er war in dem maßgeblichen Zeitraum Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin dieser Gesellschaft.