BFH - Beschluss vom 01.12.2011
I B 127/11
Normen:
u. 3 EStG 2002 § 6 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1015
GmbHR 2012, 654
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg Urteil, vom 19.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4386/08

Möglichkeit der Einordnung der Einbringung eines Einzelunternehmens als eine unentgeltliche Zuführung in das Eigenkapital (verdeckte Einlage); Verpflichtung zur Versteuerung eines Gewinns aus der Aufgabe eines Gewerbebetriebs i.R.d. Einkommensteuer

BFH, Beschluss vom 01.12.2011 - Aktenzeichen I B 127/11

DRsp Nr. 2012/7207

Möglichkeit der Einordnung der Einbringung eines Einzelunternehmens als eine unentgeltliche Zuführung in das Eigenkapital (verdeckte Einlage); Verpflichtung zur Versteuerung eines Gewinns aus der Aufgabe eines Gewerbebetriebs i.R.d. Einkommensteuer

1. NV: Die verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft gehört nicht zu den Tatbeständen, die nach der EU-Fusionsrichtlinie steuerneutral zu behandeln sind. 2. NV: Ob eine Einlagevereinbarung anlässlich der Gründung einer GmbH so auszulegen ist, dass die zusätzlich zur Bareinlage vom Gründer in Aussicht gestellte Einbringung eines Betriebs Bestandteil des für die Gesellschaftsanteile zu leistenden Entgelts (d.h. ein Aufgeld) ist oder ob es sich dabei um eine (unentgeltliche) verdeckte Einlage handelt, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls anhand der für die Auslegung von korporationsrechtlichen Bestimmungen geltenden Regeln zu beurteilen.

Normenkette:

u. 3 EStG 2002 § 6 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Streitpunkt ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr 2005 einen Gewinn aus der Aufgabe eines Gewerbebetriebs (§ 16 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes 2002 -- EStG 2002--) versteuern muss.

"1. 2. 3.