BFH, Beschluß vom 21.12.1998 - Aktenzeichen VII B 175/98
DRsp Nr. 1999/3628
Lohnsteuerhaftung des GmbH-Geschäftsführers
1. Die Nichtabführung einzubehaltener und anzumeldender Lohnsteuer zu den gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkten ist regelmäßig eine zumindest grob fahrlässige Pflichtverletzung eines GmbH-Geschäftsführers i.S. der §§ 34, 69AO. Zahlungsschwierigkeiten oder -unfähigkeit der GmbH ändern weder etwas an dieser Pflicht des GmbH-Geschäftsführers, noch schließen sie sein Verschulden bei Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH aus.2. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Steuerzahlung entfällt auch nicht dadurch, daß sie eventuell mit einer privatrechtlichen Schadenersatzverpflichtung gemäß § 64GmbHG konkurriert.3. Die Zahlung des laufenden arbeitsvertraglich geschuldeten Lohns gegen gleichzeitiges Erbringen der entsprechenden angemessenen Arbeitsleistung führt nicht zu einer Gläubigerbenachteiligung nach § 10 der GesO. Entsprechendes gilt für die an das Finanzamt abzuführenden Abgaben, die auf die an die Arbeitnehmer ausgezahlten Löhne entfallen.
Gründe:
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