BGH - Beschluss vom 08.04.2019
NotSt(Brfg) 5/18
Normen:
BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4;
Fundstellen:
DNotZ 2019, 838
DZWIR 2019, 390
MDR 2019, 894
NJW-RR 2019, 1143
NZG 2019, 877
NZI 2019, 641
NotBZ 2019, 384
WM 2019, 1184
ZIP 2019, 1534
ZInsO 2019, 1309
wistra 2020, 83
Vorinstanzen:
KG, vom 30.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen Not 19/17

Disziplinarische Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen; Abwicklung einer insolventen oder insolvenzgefährdeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung außerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften

BGH, Beschluss vom 08.04.2019 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 5/18

DRsp Nr. 2019/8649

Disziplinarische Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen; Abwicklung einer insolventen oder insolvenzgefährdeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung außerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Vorschriften

Zur disziplinarischen Ahndung der Mitwirkung an sogenannten Firmenbestattungen.

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Senats für Notarsachen des Kammergerichts vom 30. August 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4;

Gründe

I.

Der im Jahr 1950 geborene Kläger wurde 1981 als Rechtsanwalt zugelassen und 1991 zum Notar bestellt. Im Februar 2016 prüfte der Beklagte die Amtsgeschäfte des Klägers. Das führte zu Beanstandungen in dem Prüfbericht vom 24. Februar 2016 wie folgt: