Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Beklagte (Finanzamt --FA--) den Kläger zu Recht wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden der A GmbH i.L. (A-GmbH) für die Jahre 2014 und 2015 in Haftung genommen hat.
Der Kläger war in den Streitjahren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der im Jahr 2010 gegründeten und in B ansässigen A-GmbH. Gegenstand des Unternehmens der A-GmbH waren laut Eintragung im Handelsregister der Großhandel mit Lebensmitteln und Waren aller Art sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte und Dienstleistungen. In einem Zwischenbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C (STRAFA-FA) über die steuerlichen Feststellungen bei der A-GmbH vom 23.3.2016 heißt es, die A-GmbH sei nach ihrer eigenen Außendarstellung im fraglichen Zeitraum tatsächlich lediglich beratend und vermittelnd tätig geworden und habe sich nicht als Handelsunternehmen präsentiert.
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