BGH - Urteil vom 29.06.1998
II ZR 353/97
Normen:
GmbHG § 33 Abs. 2 ; GesO § 11 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
BB 1998, 1966
BGHR GmbHG § 33 Abs. 2 Anteil, eigener 1
BGHR InfO § 11 Abs. 3 S. 1 Feststellungsklage 1
BGHR ZPO § 767 Abs. 2 Prozeßvergleich 2
BGHZ 139, 132
DB 1998, 1906
InVo 1998, 314
KTS 1998, 603
MDR 1998, 1421
NJW 1998, 3121
NZG 1998, 772
NZI 1998, 82
VIZ 1998, 643
WM 1998, 1843
ZIP 1998, 1594
ZInsO 1998, 233
Vorinstanzen:
OLG Dresden,
LG Leipzig,

Rechtsschutzinteresse für Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Anteilsabtretungsvertrag in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer GmbH

BGH, Urteil vom 29.06.1998 - Aktenzeichen II ZR 353/97

DRsp Nr. 1998/17045

Rechtsschutzinteresse für Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis; Geltendmachung von Zahlungsansprüchen aus einem Anteilsabtretungsvertrag in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen einer GmbH

»a) Ein Rechtsschutzinteresse für die Klage auf Feststellung einer Forderung zum Vermögensverzeichnis besteht auch dann, wenn über den Anspruch des Gläubigers eine notarielle Urkunde errichtet ist, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. b) Im Gesamtvollstreckungsverfahren ist bei der Prüfung, ob der Kaufpreis für den Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die GmbH aus dem über den Betrag des Stammkapitals hinaus vorhandenen Vermögen aufgebracht werden kann, auf einen Gesamtvergleich des nach § 33 Abs. 2 GmbHG freien Vermögens mit dem Gesamtbetrag der offenen Ansprüche der Gesellschafter abzustellen, die einen Zahlungsanspruch aus einem Anteilsabtretungsvertrag geltend machen.«

Normenkette:

GmbHG § 33 Abs. 2 ; GesO § 11 Abs. 3 Satz 1;

Tatbestand: