Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 14. Januar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juni 2018 verpflichtet, den Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 26. August 2011 (Jahressteuererklärung) aufzuheben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Ist durch Kostenfestsetzungsbeschluss ein Erstattungsbetrag von insgesamt mehr als 1.500 € festgesetzt, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss insgesamt festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit zu leisten.
Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft bestanden hat.
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