BAG - Beschluss vom 15.03.2011
10 AZB 32/10
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623; BGB § 242;
Fundstellen:
DB 2011, 1400
GmbHR 2011, 867
NJW 2011, 2684
NZA 2011, 874
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ta 24/09
ArbG Hamburg, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 331/09

Rechtsweg für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführer; Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses; Fehlen einer schriftliche Vereinbarung

BAG, Beschluss vom 15.03.2011 - Aktenzeichen 10 AZB 32/10

DRsp Nr. 2011/9403

Rechtsweg für die Kündigung des Anstellungsvertrags eines GmbH-Geschäftsführer; Aufhebung des früheren Arbeitsverhältnisses; Fehlen einer schriftliche Vereinbarung

Orientierungssätze: 1. Für eine Klage eines Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Anstellungsvertrags ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben. 2. Eine wirksame Aufhebung des bisherigen Arbeitsverhältnisses durch den Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags setzt die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform (§ 623 BGB) voraus, indem zumindest der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich geschlossen wird. 3. Heben die Parteien ihr Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich schriftlich auf und schließen sie lediglich einen mündlichen Geschäftsführer-Dienstvertrag, so bleibt bei einem Streit über die Beendigung des weiterhin bestehenden Arbeitsverhältnisses der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

1. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 5. Juli 2010 - 7 Ta 24/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 32.318,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3; BGB § 623; BGB § 242;

Gründe: