OLG Brandenburg - Urteil vom 28.12.2017
6 U 87/15
Normen:
GmbHG § 57 Abs. 1; GmbHG § 57 Abs. 2; GmbHG § 57 Abs. 4; GmbHG § 9a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 61/14

Rückforderung hin und her gezahlter Stammeinlagen durch den Insolvenzverwalter

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.12.2017 - Aktenzeichen 6 U 87/15

DRsp Nr. 2018/5618

Rückforderung hin und her gezahlter Stammeinlagen durch den Insolvenzverwalter

1. Eine Einlagezahlung ist in Fällen des Hin- und Herzahlens nicht bewirkt.Denn ein Hin-und Herzahlen des Einlagebetrages tilgt die Einlageschuld nicht, weil in einem solchen Fall vermutet wird, dass die Leistung nicht zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführung gestanden hat. 2. Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann vor, wenn Rückzahlungen an den Inferenten ratenweise erbracht werden oder wenn zuerst ein Betrag von der Gesellschaft an den Inferenten gezahlt und diese dann zurückerbracht wird. 3. Eine Einlagenrückgewähr durch Hin- und Herzahlen ist immer dann anzunehmen, wenn die Einlage oder ein Teil hiervon in einem engen zeitlichen Zusammenhang an den Inferenten zurückgezahlt wird und die dadurch bewirkte (objektive) Umgehung der Sachkapitalaufbringungsregeln vorher so vereinbart war. 4. Der zeitliche Zusammenhang der Zahlungen begründet dabei bereits die Vermutung, dass die Umgehung der Sachkapitalaufbringungregeln abgesprochen war.

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 16.07.2015 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 61/14 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: