BFH - Urteil vom 11.10.2012
I R 66/11
Normen:
Vierte Richtlinie 78/660/EWG (Bilanzrichtlinie) Art. 42 Satz 1; HGB i.d.F. vor dem BilMoG § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB i.d.F. vor dem BilMoG § 253 Abs. 1 Satz 2; HGB i.d.F. vor dem BilMoG § 255 Abs. 2 Satz 3; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 501/08 2137

Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen; Berücksichtigung von Finanzierungskosten der zur Aufbewahrung genutzten Räume bei sog. Poolfinanzierung

BFH, Urteil vom 11.10.2012 - Aktenzeichen I R 66/11

DRsp Nr. 2013/3866

Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen; Berücksichtigung von Finanzierungskosten der zur Aufbewahrung genutzten Räume bei sog. Poolfinanzierung

1. Eine Rückstellung für die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen kann Finanzierungskosten (Zinsen) für die zur Aufbewahrung genutzten Räume auch dann enthalten, wenn die Anschaffung/Herstellung der Räume nicht unmittelbar (einzel-)finanziert worden ist, sondern der Aufbewahrungspflichtige (hier: eine Sparkasse) seine gesamten liquiden Eigen- und Fremdmittel in einen "Pool" gegeben und hieraus sämtliche Aufwendungen seines Geschäftsbetriebs finanziert hat (sog. Poolfinanzierung).2. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Zinsen (als Teil der notwendigen Gemeinkosten) ist in diesem Fall, dass sie sich durch Kostenschlüsselung verursachungsgerecht der Herstellung/ Anschaffung der Räume zuordnen lassen und dass sie nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG 2002 angemessen sind.

Normenkette:

Vierte Richtlinie 78/660/EWG (Bilanzrichtlinie) Art. 42 Satz 1; HGB i.d.F. vor dem BilMoG § 249 Abs. 1 Satz 1; HGB i.d.F. vor dem BilMoG § 253 Abs. 1 Satz 2; HGB i.d.F. vor dem BilMoG § 255 Abs. 2 Satz 3; EStG 2002 § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b;

Gründe

I.