BGH - Urteil vom 24.09.2013
II ZR 39/12
Normen:
GmbHG § 30; GmbHG § 31; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2945
DB 2013, 2728
DStR 2013, 10
GmbHR 2013, 1318
NJW-RR 2014, 147
WM 2013, 2265
ZIP 2013, 2400
ZIP 2013, 91
ZInsO 2013, 2436
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 417 O 206/08
OLG Hamburg, vom 13.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 248/09

Rückzahlung eines Darlehens in der Krise an einen Gesellschafter einer GmbH

BGH, Urteil vom 24.09.2013 - Aktenzeichen II ZR 39/12

DRsp Nr. 2013/22921

Rückzahlung eines Darlehens in der Krise an einen Gesellschafter einer GmbH

a) Ein stiller Gesellschafter, der nach den Bestimmungen des stillen Gesellschaftsvertrages zwar nicht am Vermögen, wohl aber ganz überwiegend, nämlich zu 95 %, am Gewinn und Verlust der Schuldnerin beteiligt ist und die Möglichkeit hat, aufgrund der ihm von den Gesellschaftern erteilten Vollmacht und einer gesetzlichen Vertretungsmacht die Rechte der Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung in vollem Umfang auszuüben, ist Normadressat des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG aF.b) Eine bösliche Handlungsweise i.S. des § 31 Abs. 5 Satz 2 GmbHG aF kann dann vorliegen, wenn der einem Gesellschafter gleichgestellte Empfänger der Zahlung weiß oder sich der Erkenntnismöglichkeit verschließt, dass die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Wegfalls der Umstände, die zu seiner Gleichstellung mit einem Gesellschafter geführt haben, (noch) in der Krise war.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. Januar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 30; GmbHG § 31; GmbHG § 32a Abs. 3 S. 1;

Tatbestand