4.4 Schaden und Kausalität

Autor: Wiesmann

4.84

Die Haftung des Geschäftsführers setzt einen bei der Gesellschaft entstandenen Vermögensschaden voraus, so dass also eine bloße Pflichtverletzung allein für den Haftungstatbestand demnach nicht genügt. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf die eingetretene Vermögensminderung im Vergleich zu dem hypothetischen Zustand, in dem der Geschäftsführer die Pflichtverletzung nicht begangen hätte.1) Der Schaden muss durch eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers verursacht worden sein. Ist das Verhalten des Geschäftsführers nicht kausal für den entstandenen Schaden, so besteht daher kein Ersatzanspruch.

4.85

In der Praxis ist die Beweislastverteilung von großer Bedeutung. Die Gesellschaft trägt nach herrschender Rechtsprechung die Darlegungs- und Beweislast für den eingetretenen Schaden und für die Tatsachen, aus denen sich die Pflichtverletzung ergibt.2) Der Geschäftsführer hat hingegen in entsprechender Anwendung des § Abs. Satz 2 darzulegen und nachzuweisen, dass das den Schaden auslösende Verhalten nicht pflichtwidrig war bzw. der gebotenen Sorgfalt entsprochen hat oder ein Schaden auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre (siehe hierzu sogleich Rdnr. ).