BFH - Urteil vom 25.11.2025
X R 20/24
Normen:
FGO § 52b Abs. 7; FGO § 56; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 71 Abs. 2; AO § 30; ZPO § 294; BehAktÜbV § 2 Abs. 1; BehAktÜbV § 5;
Fundstellen:
BB 2026, 405
BB 2026, 549
BFH/NV 2026, 443
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 151/23

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer; Glaubhaftmachen von Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags durch präsente Beweismittel; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BFH, Urteil vom 25.11.2025 - Aktenzeichen X R 20/24

DRsp Nr. 2026/1777

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Einkommensteuer; Glaubhaftmachen von Tatsachen zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags durch präsente Beweismittel; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. NV: Reicht ein Steuerpflichtiger, gegen den Schätzungsbescheide ergangen sind, erst am Abend des letzten Tages der gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung gesetzten Ausschlussfrist den Gegenstand des Klageverfahrens betreffende Steuererklärungen beim Finanzamt ein, ohne das Finanzgericht hierüber zu informieren, hat er sein Klagebegehren nicht innerhalb der Ausschlussfrist bezeichnet, so dass die Klage unzulässig ist. 2. NV: Die Tatsachen, mit denen ein Wiedereinsetzungsantrag begründet werden soll, müssen nicht nur vollständig, substantiiert und in sich schlüssig dargelegt, sondern auch durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2024 - 9 K 151/23 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 52b Abs. 7; FGO § 56; FGO § 65 Abs. 2; FGO § 71 Abs. 2; AO § 30; ZPO § 294; BehAktÜbV § 2 Abs. 1; BehAktÜbV § 5;

Gründe

I.