BFH - Urteil vom 13.09.2017
II R 32/16
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4; BGB § 185, § 362 Abs. 2, § 516; GmbHG § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 188
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 72/15

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

BFH, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen II R 32/16

DRsp Nr. 2018/1303

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

1. Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. 2. Diese Rechtsgrundsätze gelten entsprechend, wenn mehrere Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind, von denen zumindest einer bei der Vereinbarung zwischen der GmbH und der ihm nahestehenden Person mitgewirkt hat.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 8. Juni 2015 3 K 72/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4; BGB § 185, § 362 Abs. 2, § 516; GmbHG § 29 Abs. 1;

Gründe

I.