BFH - Urteil vom 13.09.2017
II R 54/15
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4; BGB § 185, § 362 Abs. 2, § 516; GmbHG § 29 Abs. 1;
Fundstellen:
BFHE 260, 181
ZEV 2018, 515
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 22.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 986/13

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

BFH, Urteil vom 13.09.2017 - Aktenzeichen II R 54/15

DRsp Nr. 2018/1306

Schenkungsteuerliche Behandlung der Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte für die Überlassung von Betriebsmitteln durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Die Zahlung überhöhter vertraglicher Entgelte durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist keine gemischte freigebige Zuwendung der GmbH i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an die nahestehende Person, wenn der Gesellschafter beim Abschluss der Vereinbarung zwischen der GmbH und der nahestehenden Person mitgewirkt hat. In einem solchen Fall beruht die Vorteilsgewährung auf dem Gesellschaftsverhältnis zwischen der GmbH und dem Gesellschafter.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Oktober 2015 3 K 986/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 4; BGB § 185, § 362 Abs. 2, § 516; GmbHG § 29 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreiter Geschäftsführer der M–GmbH. Seine Ehefrau (Beigeladene) ist Alleingesellschafterin der M–GmbH.