Schritt für Schritt durch die Liquidation durch Beschluss

Schritt für Schritt durch die Liquidation durch Beschluss

1.

Auflösungsbeschluss: Vorbehaltlich einer anderen Satzungsregelung der Gesellschaft bedarf die Auflösung der Gesellschaft einer Dreiviertelmehrheit der in der Gesellschafter­versammlung vertretenen Stimmen. Grundsätzlich bedarf diese Beschlussfassung nicht der notariellen Beurkundung.  

Gegenüber dem Handelsregister bedarf der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft aber im Ergebnis zumindest der Schriftform. Der Beschluss beinhaltet i.d.R. zudem die Bestellung eines Liquidators. Ferner sollte der Beschluss eine Bestellung der Person, die die Verwahrung der Bücher und Schriften der Gesellschaft vornimmt, enthalten. Die Verwahrungsfrist beträgt zehn Jahre. Die Verwahrung der Bücher und Schriften kann durch einen Gesellschafter oder durch einen Nichtgesellschafter (einen Dienstleister) erfolgen. Wird keine Person bestimmt, so erfolgt durch das Handelsregister eine Festlegung der Person. Beachte die Einhaltung aller Formalien zur wirksamen Einladung einer Gesellschafterversammlung. Gegebenenfalls sind Stimmrechtsvollmachten einzuräumen.

Praxistipp