Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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