BGH - Urteil vom 18.06.2013
II ZR 86/11
Normen:
GmbHG § 43 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2013, 2257
BGHZ 197, 304
DB 2013, 15
DB 2013, 1959
DNotZ 2014, 138
DStR 2013, 2071
GmbHR 2013, 1044
GmbHR 2013, 277
ZIP 2013, 1712
ZInsO 2013, 1753
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 127/08
KG Berlin, vom 24.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 83/10

Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung

BGH, Urteil vom 18.06.2013 - Aktenzeichen II ZR 86/11

DRsp Nr. 2013/19938

Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung

a) Jedenfalls dann, wenn die alleinige oder wesentliche Aufgabe einer Komplementär-GmbH in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, erstreckt sich der Schutzbereich der durch die Bestellung begründeten organschaftlichen Sonderrechtsbeziehung zwischen der Komplementär-GmbH und ihrem Geschäftsführer im Hinblick auf seine Haftung aus § 43 Abs. 2 GmbHG im Falle einer sorgfaltswidrigen Geschäftsführung auf die Kommanditgesellschaft.b) Eine pflichtwidrige haftungsbegründende Handlung kann im Hinblick auf das für die Haftungserstreckung nach § 43 Abs. 2 GmbHG notwendige Schutzbedürfnis der Kommanditgesellschaft regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn sämtliche Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit dem Handeln des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einverstanden waren.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GmbHG § 43 Abs. 2;

Tatbestand