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Eine Vermögensminderung führt bei der Kapitalgesellschaft im Zweifel zu einer Betriebsausgabe, wenn keine Mittelverwendung nachgewiesen wird. Jedoch bedeutet dies nicht, dass jedwede Betriebsausgabe auch steuerlich abziehbar ist. Die Abziehbarkeit wird auch bei der Kapitalgesellschaft insbesondere durch § 4 Abs. 5 EStG begrenzt. Keine Anwendung finden § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, 6, 6a und 6b EStG (siehe auch R 8.1 Abs. 1 Nr. 1 KStR 2022). Diese Regelungen sind auf natürliche Personen zugeschnitten und können daher keine entsprechende Anwendung auf Kapitalgesellschaften finden. Erstattet daher z.B. eine GmbH einem Arbeitnehmer die Kosten eines Homeoffice (häuslichen Arbeitszimmers), sind die Kosten ohne Rücksicht auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG abziehbar.
HinweisDie Wirkungen einer verdeckten Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG (siehe dazu auch Rdnr. 19.24) gehen § 4 Abs. 5 EStG vor. Hintergrund ist hierbei vor allem, dass es sich dem Grunde nach um keine Betriebsausgaben, sondern um Mittelverwendung handelt. |
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