Autor: Wiesmann |
Neben den allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften sind im
Verletzung der Pflicht zur Anzeige des Verlusts der Hälfte des Stammkapitals (§ 84 GmbHG), | ||||||||||
Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen (§ | ||||||||||
Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ | ||||||||||
Insolvenz- und Bankrottstraftaten
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