4.3 Spezifische Haftung im Rahmen der Kapitalerhaltung

Autor: Wiesmann

4.3.1 Die Haftung für Verstöße gegen die Ausschüttungssperre des § 30 GmbHG41 Abs. 3 GmbHG)

4.47

Gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft nicht an die Gesellschafter - und ihnen gleichgestellte Dritte - ausgezahlt werden. Dies gilt gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags i.S.v. § 291 AktG erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Eine weitere Ausnahme von dem Auszahlungsverbot gilt bei der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und bei Leistungen auf Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). Voraussetzung dieser bilanziellen Ausschüttungssperre ist somit, dass durch die Auszahlung eine Unterbilanz der Gesellschaft entsteht oder eine bereits vorhandene Unterbilanz verstärkt wird und keiner der gesetzlichen Ausnahmefälle von Absatz 1 Satz 2 und 3 vorliegen.1)

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